Der VI. Zivilsenat billigte es ausdrücklich, dass die Lübecker Gerichte die Regel „rechts vor links“ aus § 8 StVO nicht angewandt hatten. Damit entschied der BGH einen bislang von ihm nicht geklärten Streit zugunsten einer stark eingeschränkten Verwendung der Vorfahrtsregel auf Parkflächen. Gebe es dort keine ausdrücklichen Bestimmungen, so komme der Grundsatz „rechts vor links“ – unmittelbar oder auch indirekt im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO – nur dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter hätten. Ihre Entscheidung begründeten die Karlsruher Richter mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation passe § 8 StVO nicht. Anders könne es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten.
zu BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21
Quelle: Redaktion beck-aktuell, 11. Jan 2023