Laut EuGH hat ein Reisender Anspruch auf eine Preisminderung, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch staatliche Corona-Einschränkungen bedingt sei. Denn die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter seien unerheblich, da die Pauschalreiserichtlinie in Bezug auf den Preisminderungsanspruch eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser sei der Reiseveranstalter nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall sei. Dagegen sei es unerheblich, dass Einschränkungen wegen der Pandemie auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern galten.